Der Energieausweis ist Pflicht
bei Verkauf, Vermietung und Verpachtung
Allgemeine Infos zum Energieausweis Am 01.10.2007 ist die neue Energieeinsparverordnung (EnEV 2007) in Kraft getreten. Neu ist die Einführung von Energieausweisen für bestehende Gebäude, die eine energetische Bewertung aller Gebäude in Deutschland zur Folge hat. Durch diese Verordnung wird Europäisches Recht umgesetzt.
Es wird zwischen Energiebedarfs- und Energieverbrauchsausweis unterschieden. Der Ausweis dient als Nachweis der Energieeffizienz von Wohngebäuden. Ziel ist es, einen Anreiz zur Erhöhung der Energieeffizienz (Verringerung des Energieverbrauches) zugeben und damit den Ausstoß von CO2 (Kohlendioxid) zu verringern.
Wann wird ein Energieausweis für Wohngebäude verpflichtend?
Neubauten
Für Neubauten ist der Energieausweis sofort vorzulegen. Bei Verkauf, Vermietung, Leasing oder Verpachtung gilt das Gleiche.
Wohngebäude
Für Wohngebäude mit Baujahr vor 1965 ist ein Energieausweis ab dem 01.07.2008 vorzulegen.
Wohngebäude
Für Wohngebäude mit Baujahr ab 1965 ist ein Energieausweis ab dem 01.01.2009 vorzulegen.
Nichtwohngebäude
Für Nichtwohngebäude ist ein Energieausweis ab dem 01.07.2009 vorzulegen. Hier besteht eine Aushangpflicht bei einer NGF (Nettogrundfläche) > 1000 m².
Ausgenommen von der Energieausweispflicht sind denkmalgeschützte Gebäude. Hier soll verhindert werden, dass das Erscheinungsbild von Baudenkmälern durch einen erhöhten Modernisierungsdruck beeinträchtigt wird.
Welchen
Energieausweis brauche ich?
Energiebedarfsausweis ist notwendig bei Neubauten und für Wohngebäude mit bis zu 4 WE (Wohneinheiten) und Bauantrag vor dem 01.11.1977 (1. WSchV).
Wahlfreiheit zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis bis zum 01.10.2008 besteht für Wohngebäude mit mehr als 4 WE und wenn das Wohngebäude das Niveau der 1. WSchV (Wärmeschutzverordnung) erfüllt.
Was passiert
nach verstreichen der Frist
Wer keinen Energieausweis besitzt, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zugänglich macht, handelt laut EnEV 2007 ordnungswidrig.