Wohnflächen
Berechnung

Welche Abweichungen der angegebenen Fläche muss ich akzeptieren?

Eine genaue Prozentzahl gibt es in der Rechtsprechung dazu nicht. Die alte 10% Regelung wurde im Jahr 2015 durch ein BGH-Urteil gekippt. Am besten beugt man Streitereien vor, indem man erst nachmisst und dann unterschreibt. Im Nachhinein wäre ein erster Schritt die Klärung der Berechnungsmethode.

DARF DER VERMIETER BALKON, TERRASSE ODER WINTERGARTEN ZUR WOHNFLÄCHE ZÄHLEN?

Ja, allerdings nicht zu 100%, es sei denn der Wintergarten ist ganzjährig bewohnbar und somit auch beheizt. Balkon und Terrasse werden je nach Berechnungsmethode entweder zu einem viertel oder hälftig zur Wohnfläche gerechnet.

ZÄHLEN ABSTELLRÄUME AUSSERHALB DER WOHNUNG ODER KELLERRÄUME AUCH ZUR WOHNFLÄCHE?

Nein, sie sind so genannte Nutzflächen und sollten, falls sie im Mietvertrag überhaupt aufgeführt werden, auch als solche gekennzeichnet sein.

WIE SIEHT ES MIT DEN FLÄCHEN VON BADEWANNEN UND EINBAUSCHRÄNKEN AUS?

Die Fläche, welche von der Badewanne oder einem Einbauschrank überbaut ist, wird zur Wohnfläche dazu gerechnet, da der Platz auch dem Mieter dient und von diesem zu Wohnzwecken genutzt wird.

WIE MISST MAN DIE WOHNFLÄCHE IN EINER DACHGESCHOSSWOHNUNG?

In Deutschland dürfen Flächen mit einer Raumhöhe von 1.00 bis 2.00 Meter nur zu 50 Prozent angerechnet werden. Flächen unterhalb von 1,00 Meter Raumhöhe werden nicht berücksichtigt.

Gerne erstelle ich für Sie, beginnend mit dem genauen Aufmaß Ihrer Immobilie bzw. Ihrer Wohnung, eine nachvollziehbare und prüffähige Wohnflächenberechnung nach der aktuellen Wohnflächenverordnung (WoFlV) oder nach der DIN 277 – „Grundflächen und Rauminhalte von Bauwerken im Hochbau“.

Diese ist Grundlage für eine korrekte Betriebs- /Nebenkostenabrechnung in Miet- oder Eigentumswohnungen.

Wenn Sie es wünschen ist die Ausarbeitung von professionellen Grundrissen ebenfalls möglich. Diese Pläne können als Grundlage für die Planung möglicher Modernisierungsmaßnahmen oder als Basis für einen Bauantrag dienen.